Rechtssatz
Ob der Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag über die Annahme an Kindesstatt lediglich die Förderung der Erlangung eines neuerlichen Aufenthaltstitels und eines leichteren Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt, dagegen nicht die Begründung eines Verhältnisses wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern oder einer sonstigen engen persönlichen Beziehung beabsichtigen, ist Tatfrage.
1 Ob 136/05i | OGH | 02.08.2005 |
Vgl; Beisatz: Ob der Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag über die Annahme an Kindesstatt vornehmlich die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen beabsichtigten und welche Anliegen sie verfolgten, ist Tatfrage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00156_04D0000_001