OGH 3Ob243/03m (RS0118559)

OGH3Ob243/03m10.5.2005

Rechtssatz

Da die Anfechtung nach der AnfO die Vollstreckung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden vollstreckbaren Geldforderung insoweit sichert, als Objekte durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden (ähnlich 3 Ob 132/02m), kann auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess nur der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) ohne Rücksicht auf das Recht des Anfechtungsgegners vollstreckt werden. Bezieht sich jedoch die Duldungsverpflichtung in der im Anfechtungsprozess ergangenen Entscheidung auf eine einstweilige Verfügung, mit der einstweiliger Ehegattenunterhalt zugesprochen wurde, so ist es wegen der gleichen materiell-rechtlichen Grundlagen des einstweiligen Unterhalts und denen des Unterhaltsanspruchs im ordentlichen Verfahren gerechtfertigt, die Duldungsverpflichtung auf Grund der Entscheidung im Anfechtungsprozess auch auf die Exekution aus dem Titel im Hauptverfahren zu beziehen, der Höhe nach allerdings eben nur, soweit die Anfechtung Erfolg hatte (d.h. wie in der einstweiligen Verfügung zugesprochen).

Normen

AnfO §2
AnfO §3
AnfO §13
EO §7 Ac

3 Ob 243/03mOGH26.11.2003
7 Ob 153/04gOGH08.09.2004

nur: Da die Anfechtung nach der AnfO die Vollstreckung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden vollstreckbaren Geldforderung insoweit sichert, als Objekte durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden (ähnlich 3 Ob 132/02m), kann auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess nur der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) ohne Rücksicht auf das Recht des Anfechtungsgegners vollstreckt werden. (T1)

1 Ob 186/04sOGH10.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Auf Grund des im Anfechtungsprozess erstrittenen Titels kann der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) gegen die Anfechtungsgegnerin vollstreckt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20031126_OGH0002_0030OB00243_03M0000_001