Normen
3 Ob 27/02w | OGH | 26.02.2003 |
3 Ob 262/04g | OGH | 26.01.2005 |
Auch; Beisatz: Primär obliegt es den anmeldenden Gläubiger, entsprechende Behauptungen über den unwidersprochenen Zugang einer Saldomitteilung aufzustellen. Nur an (noch) ausreichende, wenn auch schlüssige Behauptungen knüpft die Vorentscheidung 3Ob27/02w die Konsequenz, in diesem Fall sei es Sache des Verpflichteten oder nachrangiger Gläubiger, Widerspruch zu erheben. (T1) |
3 Ob 254/04f | OGH | 31.03.2005 |
Auch; Beisatz: Die Forderungsanmeldung bei einer Höchstbetragshypothek muss die Behauptung einer Saldomitteilung (Saldoabschluss), die vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben ist, enthalten. Mangels ausreichender Behauptungen sind Verpflichteter oder nachrangiger Gläubiger nicht verpflichtet, Widerspruch zu erheben. (T2); Beisatz: Die Anmeldung im Schuldenregulierungsverfahren allein kann jedenfalls nicht einer vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung gemäß § 211 Abs5 EO gleichgestellt werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00027_02W0000_002
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