OGH 8ObA92/01i (RS0115628)

OGH8ObA92/01i8.9.2005

Rechtssatz

Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1377 ABGB ein und entsteht der Abfertigungsanspruch. Es steht dem Arbeitnehmer frei, innerhalb der Verjährungsfrist diesen Abfertigungsanspruch geltend zu machen. Macht er davon nicht Gebrauch, werden die Dienstzeiten für den nach dem Heimarbeitsgesetz zu berechnenden Abfertigungsanspruch im Sinne des § 27b Abs 5 HeimArbG angerechnet.

Normen

ABGB §1377
HeimArbG §2
HeimArbG §27b

8 ObA 92/01iOGH13.09.2001
8 ObA 47/05bOGH08.09.2005

Auch; nur: Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1377 ABGB ein. (T1); Beisatz: Grundsätzlich tritt bei der Umwandlung eines Arbeitsvertrages in einem anderen Vertragstyp entsprechend §1377 ABGB eine Beendigung ein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_008OBA00092_01I0000_001

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