OGH 2Ob55/68; 2Ob27/69; 7Ob272/04g (RS0015806)

OGH2Ob55/68; 2Ob27/69; 7Ob272/04g2.3.2005

Rechtssatz

Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten den bekanntgegebenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser eine Entschädigungserklärung unterfertigt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung ( Unterfertigung der Entschädigungserklärung ) anzusehen. Einer neuerlichen Annahme durch den Versicherer bedarf es nicht, auch wenn die Entschädigungserklärung in der Form eines "Anbotes" abgefaßt ist.

Normen

ABGB §861
ABGB §1375 B

2 Ob 55/68OGH07.03.1968

Veröff: RZ 1968,157 = VersR 1969,361 = SZ 41/28

2 Ob 27/69OGH04.06.1969
7 Ob 272/04gOGH02.03.2005

Auch; nur: Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten den bekanntgegebenen Schaden zu ersetzen, wenn dieser eine Entschädigungserklärung unterfertigt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung ( Unterfertigung der Entschädigungserklärung ) anzusehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19680308_OGH0002_0020OB00055_6800000_001

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