OGH 4Ob85/55; 4Ob93/77; 9ObA180/98f; 9ObA18/99h; 9ObA54/02k; 9ObA106/04k (RS0031361)

OGH4Ob85/55; 4Ob93/77; 9ObA180/98f; 9ObA18/99h; 9ObA54/02k; 9ObA106/04k23.2.2005

Rechtssatz

Rechtzeitigkeit der Entlassungserklärung, wenn Dienstgeber (des öffentlichen Rechts) das Ergebnis des gegen den in Haft genommenen Dienstnehmer eingeleiteten Strafverfahrens abwartet.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

ABGB §1162 IIIA
VBG §34

4 Ob 85/55OGH12.07.1955

Veröff: Arb 6282 = SozM ID,87

4 Ob 93/77OGH06.09.1977

Auch; Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103

9 ObA 180/98fOGH19.08.1998

Vgl; Beisatz: Dem Dienstgeber steht es bei zweifelhaften Sachverhalten frei, mit dem Ausspruch der Entlassung bis zur Klärung der maßgebenden Tatumstände in einem gegen den Dienstnehmer geführten Strafverfahren zuzuwarten. (T1)

9 ObA 18/99hOGH05.05.1999
9 ObA 54/02kOGH13.03.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Zuwarten bis zur Erledigung des Strafverfahrens führte zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, da ein zweifelhafter Sachverhalt nicht vorlag (im internen Disziplinarverfahren wurde wissentlicher Befugnismissbrauch festgestellt, der Arbeitnehmer wurde dennoch wieder in den Dienst gestellt und in der Folge für seine Leistungen belobt). (T2)

9 ObA 106/04kOGH23.02.2005

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19550712_OGH0002_0040OB00085_5500000_001

Stichworte