OGH 8ObS17/03p (RS0118564)

OGH8ObS17/03p25.11.2004

Rechtssatz

Auch wenn der EuGH die Abfertigung unter dem Blickwinkel des Art 141 EG als Entgelt ansieht ist der Anspruch auf Abfertigung nach dem Wortlaut des Art 4 Abs 2, erster Gedankenstrich der Richtlinie nicht gesichert, da er nach nationalem Recht erst mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erworben wird und daher nicht unter die "nichterfüllten Ansprüche für die drei letzten Monate" fällt.

Normen

EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art4
EG Amsterdam Art141

8 ObS 17/03pOGH23.01.2004
8 ObS 18/03kOGH23.01.2004

Beisatz: Dies gilt ebenso für Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung. (T1)

8 ObS 20/04fOGH25.11.2004

Auch; Beisatz: Erst durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 wurden auch die Beendigungsansprüche erfasst. Diese ist erst bis 8.10.2005 umzusetzen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040123_OGH0002_008OBS00017_03P0000_001

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