OGH 4Ob113/03a (RS0118243)

OGH4Ob113/03a21.7.2004

Rechtssatz

Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten.

Normen

ZPO §411
EO §378 A

4 Ob 113/03aOGH18.11.2003
3 Ob 155/04xOGH21.07.2004

Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob die rechtskräftige Abweisung eines Sicherungsantrags dessen neuerlicher Stellung und materiellen Prüfung entgegensteht, kommt es nicht auf die Begründung des abweisenden Beschlusses an, sondern auf das vom Antragsteller erhobene Begehren und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhalt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00113_03A0000_002

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