OGH 10ObS19/97k; 10ObS304/97x; 10ObS357/99v; 10ObS34/01z; 1Ob242/03z; 10ObS49/03h (RS0107577)

OGH10ObS19/97k; 10ObS304/97x; 10ObS357/99v; 10ObS34/01z; 1Ob242/03z; 10ObS49/03h27.4.2004

Rechtssatz

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 bestimmt, daß diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Sie sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur verdrängt.

Normen

Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art6
AbkSozSi Österreich-Italien allg

10 ObS 19/97kOGH11.02.1997
10 ObS 304/97xOGH13.01.1998

Beisatz: Die bilateralen und multilateralen Abkommen werden nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-Bürger betreffen und andererseits nicht ua günstigere Regelungen ausnahmweise vorgehen bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcher Abkommen gleichfalls grundsätzlich unberührt bleiben. Abkommen und Verordnung sind zueinander in Beziehung zu setzen und durchaus einer inhaltlichen Prüfung nebeneinander zugänglich. (T1); Beisatz: AbkSozSi Österreich-Italien. (T2)

10 ObS 357/99vOGH25.01.2000

Beis wie T1 nur: Die bilateralen und multilateralen Abkommen werden nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-Bürger betreffen und andererseits nicht ua günstigere Regelungen ausnahmweise vorgehen bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcher Abkommen gleichfalls grundsätzlich unberührt bleiben. (T3) Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich - Spanien. (T4); Veröff: SZ 73/18

10 ObS 34/01zOGH24.04.2001

Beis wie T1

1 Ob 242/03zOGH16.12.2003

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/166

10 ObS 49/03hOGH27.04.2004

Beisatz: Das Abk-SozSi Österreich-Deutschland enthält keine günstigen Bestimmungen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19970707_OGH0002_010OBS00019_97K0000_003