OGH 4Ob104/03b (RS0118197)

OGH4Ob104/03b21.10.2003

Rechtssatz

Die Beratung des Patienten über Therapiemöglichkeiten, auch über Anschaffung bestimmter Medizinprodukte, erfolgt als Teil der ärztlichen Dienstleistung grundsätzlich entgeltlich, weil hiefür vom Patienten (seinem Versicherer) Honorar gezahlt wird. § 108 MPG verbietet lediglich - wie vergleichbar auch § 53 Abs 2 ÄrzteG - ein Entgelt für die Auswahl/Empfehlung/Vermittlung eines bestimmten Medizinprodukts, wie dies auch für die Verschreibung bestimmter Arzneimittel oder für die Zuweisung von Kranken gilt.

Normen

MPG §108

4 Ob 104/03bOGH21.10.2003

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0040OB00104_03B0000_002

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