Rechtssatz
Eine Übergabe kurzer Hand ist auch wirkliche Übergabe iS des § 943 ABGB und des NotZwG.
4 Ob 522/80 | OGH | 20.01.1981 |
Beisatz: Das gilt auch für die unentgeltliche Überlassung von Liegenschaften: es genügt, wenn sich die Parteien darüber einigen, daß der Übernehmer die Liegenschaft (den Liegenschaftsanteil), der er schon bisher ohne dingliches Recht innegehabt hat, künftig als Eigentümer besitzen soll. (T1) |
3 Ob 11/81 | OGH | 25.03.1981 |
Beisatz: Insbes, wenn sich die zu übereignende Sache im allgemeinen Gewahrsam des Übergebers und des Übernehmers befindet. (T2) |
5 Ob 390/97g | OGH | 30.09.1997 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 70/194 |
Dokumentnummer
JJR_19750625_OGH0002_0010OB00105_7500000_002
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