OGH 6Ob218/02f (RS0116773)

OGH6Ob218/02f12.9.2002

Rechtssatz

Die Anerkennung einer Entscheidung eines deutschen Gerichtes auf Bestellung eines Betreuers (Sachwalters) ist weder in internationalen Abkommen (vgl Art 1 EuGVÜ, der Entscheidungen betreffend die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ausdrücklich ausnimmt) noch in bilateralen Abkommen vorgesehen. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilsachen und Handelssachen, BGBl 1960/105, ist auf derartige Entscheidungen nach dem in Art 1 umschriebenen Wirkungsbereich nicht anwendbar. Anderes ergäbe sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (Brüssel I). Die dem Gericht bekannt gewordene Tatsache, dass für den Betroffenen in Deutschland eine Betreuung eingerichtet war, kann nur Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters im Sinn des § 236 AußStrG sein.

Normen

AußStrG §236
ABGB §273

6 Ob 218/02fOGH12.09.2002

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0060OB00218_02F0000_001

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