OGH 4Ob137/77; 4Ob78/79; 9ObA17/87; 9ObA292/93 (RS0029143)

OGH4Ob137/77; 4Ob78/79; 9ObA17/87; 9ObA292/9313.6.2002

Rechtssatz

Die Möglichkeit, die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt zu erklären, ist zu verneinen, weil der Erklärungsempfänger ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Klarheit darüber hat, ob die Erklärung wirksam ist oder nicht.

Angestellte — Ausspruch — vorzeitige Lösung — Arbeitsverhältnis — Ende — Beendigung — Bedingung — Ankündigung — Erklärung

 

Normen

AngG §27 B

4 Ob 137/77OGH18.10.1977

Veröff: Arb 9631

4 Ob 78/79OGH25.09.1979

Beisatz: Bedingte Entlassung jedoch zulässig, wenn diese nur dann gelten soll, wenn es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, das infolge des Entlassungsgrundes gestörte Vertrauensverhältnis (zB durch nachträgliche Rechtfertigung) wiederherzustellen. (T1) Veröff: EvBl 1980/48 S 178 = Arb 9810 = IndS 1980,1162 = ZAS 1981,100 = DRdA 1981,299 (mit Anmerkung von Fenyves) = SZ 52/139

9 ObA 17/87OGH17.07.1987

Vgl aber; Beisatz: Es ist aber zulässig, eine Entlassung unter Beisetzung der Potestativbindung, daß der Arbeitnehmer bei Verwirklichung eines bestimmten Verhaltens "entlassen sei", bereits auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten nur angekündigt hat oder sonst aus den Umständen hervorgeht, daß er es demnächst verwirklichen wolle. (T2) Veröff: WBl 1987,342 = Arb 10649

9 ObA 292/93OGH26.01.1994

Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

8 ObA 124/02xOGH13.06.2002

Auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00137_7700000_002

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