OGH 6Ob8/01x (RS0114888)

OGH6Ob8/01x22.2.2001

Rechtssatz

Die Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Miterben ist ein von den anderen Miterben anfechtbarer Beschluss.

Normen

AußStrG §9 E2
AußStrG §145 A
ABGB §810

6 Ob 8/01xOGH22.02.2001
8 Ob 119/04iOGH28.04.2005

Vgl; Beisatz: Wurden weder die Erbserklärungen angenommen oder der Erbrechtsausweis für erbracht angesehen, so kann noch nicht von einer Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ausgegangen werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00008_01X0000_002