OGH 6Ob307/00s (RS0114804)

OGH6Ob307/00s22.2.2001

Rechtssatz

Die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, erfüllt den Tatbestand der Verbreitung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BII

6 Ob 307/00sOGH22.02.2001
6 Ob 190/03iOGH19.02.2004

Auch; Beisatz: Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht im Sinn des §1 MedienG und des § 1330 ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. (T1); Beisatz: Hier: Online-Archive. (T2)

3 Ob 261/03hOGH25.02.2004

Auch

3 Ob 47/04iOGH20.10.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 178/04aOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Hier: Online-Gästebuch. (T3)

3 Ob 132/18kOGH21.09.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bereitstellung zum kostenpflichtigen Download. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00307_00S0000_001

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