OGH 2Ob33/01v (RS0114743)

OGH2Ob33/01v22.2.2001

Rechtssatz

Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Normen

ABGB §1298
ABGB §1319a A
BStFG 1996 §7

2 Ob 33/01vOGH22.02.2001

Veröff: SZ 74/25

2 Ob 57/05dOGH17.03.2005

Beisatz: Der Autobahnhalter hat gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist. (T1)

2 Ob 177/05aOGH11.08.2005

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit Leitschienen anzubringen sind, kann jeweils nur aufgrund der örtlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T2)

2 Ob 10/07wOGH29.11.2007

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T3); Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)

2 Ob 178/07aOGH14.08.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T5)

2 Ob 16/14pOGH28.03.2014

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0020OB00033_01V0000_001