OGH 10ObS2/01v (RS0114922)

OGH10ObS2/01v20.2.2001

Rechtssatz

Für die Interpretation des Bescheidbegriffs im Sinne der §§ 67 ff ASGG gelten die zum AVG entwickelten Kriterien.

Normen

ASGG §67 Abs1 Z1
ASGG §69

10 ObS 2/01vOGH20.02.2001

Veröff: SZ 74/23

8 ObS 12/03bOGH16.10.2003

Beisatz: Die Frage, ob ein teilweise stattgebender Bescheid (implizit) eine Abweisung des "Restantrages" enthält oder ob die Entscheidung insoweit unvollständig geblieben ist, ist im Einzelfall nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides unter Heranziehung der Bescheidgründe als Auslegungsbehelf zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Erlassung von Teilbescheiden nur bei Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes iSd § 59 Abs 1 AVG zulässig ist. Sofern dies nicht zutrifft und der Sozialversicherungsträger auch keinen Vorbehalt im Sinne eines Teilbescheides ausspricht, wird die gebotene Berücksichtigung des dem Bescheid zugrundeliegenden Antrages auch bei Anlegung strenger Maßstäbe in der Regel dazu führen, dass die teilweise Zuerkennung zugleich als Abweisung des Mehrbegehrens zu verstehen ist. (T1); Veröff: SZ 2003/124

10 ObS 3/17iOGH25.04.2017

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungsinhalts. (T2)

10 ObS 103/17wOGH10.10.2017

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 35/18xOGH17.07.2018

Auch; Beis ähnlich wie T1

10 ObS 137/18xOGH07.05.2019

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 78/19xOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20010220_OGH0002_010OBS00002_01V0000_001