OGH 8Ob122/00z (RS0114663)

OGH8Ob122/00z25.1.2001

Rechtssatz

Bei der Beurteilung einer Vereinbarung einer Barkaution als gewöhnlich oder ungewöhnlich iSd § 2 Abs 1 MRG ist daran anzuknüpfen, ob eine solche als untypisch (und daher auch als unerwartet) im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen ist. Dies kann immer nur an Hand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.

Normen

MRG §2 Abs1 Satz3

8 Ob 122/00zOGH25.01.2001
8 Ob 15/01sOGH12.04.2001

Ähnlich; Beisatz: Die Frage, ob eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhalts vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/67

9 Ob 160/02yOGH22.01.2003
7 Ob 82/06vOGH26.04.2006

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 301/06tOGH18.01.2007

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 171/07hOGH29.08.2007

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede ist daran anzuknüpfen, ob eine solche als untypisch (und daher auch als unerwartet) im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen ist, was letztlich immer nur an Hand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden kann. (T2)<br/>Beisatz: Ein Verzicht auf alle gesetzlichen Kündigungsgründe stellt eine ungewöhnliche Nebenabrede dar. (T3)

7 Ob 208/14kOGH26.11.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0080OB00122_00Z0000_001