OGH 3Ob91/98y; 3Ob156/99h; 3Ob56/01h (RS0110284)

OGH3Ob91/98y; 3Ob156/99h; 3Ob56/01h29.8.2001

Rechtssatz

Umfaßt ein Unterlassungstitel sowohl das Verbot des Anbietens als auch das Gewähren von unentgeltlichen Zugaben und wurde die Exekution deshalb bewilligt, weil die verpflichtete Partei Zugaben angekündigt hatte, können ohne weitere Exekutionsbewilligung im laufenden Exekutionsverfahren auch Strafen wegen des verbotenen Gewährens von Zugaben verhängt werden.

Normen

EO §3 IIIA
EO §3 IVA
EO §355 VIIb
EO §359
UWG §9a

3 Ob 91/98yOGH24.06.1998
3 Ob 156/99hOGH28.06.1999

Vgl

3 Ob 56/01hOGH29.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich die Exekutionsbewilligung auf Verstöße gegen alle Teile des Exekutionstitels bezieht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980524_OGH0002_0030OB00091_98Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)