OGH 1Ob586/85; 6Ob20/01m (RS0016584)

OGH1Ob586/85; 6Ob20/01m15.3.2001

Rechtssatz

Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. Daraus mögen sich Kostenbeteiligungsansprüche ergeben, nicht aber das Recht des ursprünglichen Zahlers der Versorgungseinrichtung auf Unterlassung weiterer Anschlüsse.

Normen

ABGB §879 BIId
ABGB §879 E

1 Ob 586/85OGH08.05.1985

Veröff: SZ 58/72

6 Ob 20/01mOGH15.03.2001

Auch; nur: Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19850506_OGH0002_0010OB00586_8500000_001