OGH 8ObA170/00h (RS0114617)

OGH8ObA170/00h21.12.2000

Rechtssatz

Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung ist Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer. Die Formerfordernisse, insbesondere aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung dürfen nicht überspannt werden. Die konkret erforderliche Form ergibt sich aus den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes. Steht jedoch fest, dass grundsätzlich eine nach dem Inhalt, der generellen Eignung der Vertragspartner - Gegenteiliges im Einzelfall müsste vorgebracht werden - und deren Willen als Betriebsvereinbarung wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und auch weiters, dass diese "aufgelegt wurde", so ist auch von einer normativ wirksamen Betriebsvereinbarung auszugehen. Dies gilt, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass die Form der Kundmachung - etwa wegen mangelnder Hinweise im Betrieb - nicht ausreichend war.

Normen

ArbVG §29
ArbVG §30 Abs1

8 ObA 170/00hOGH21.12.2000

Veröff: SZ 73/212

8 ObA 116/02wOGH13.06.2002

Vgl; Beisatz: Alleine das "Einvernehmen" mit dem Betriebsrat kann aber die Formalvoraussetzungen des § 29 ArbVG über die Schriftlichkeit der Vereinbarung aber auch jene des § 30 ArbVG über die Kundmachung schon im Ansatz nicht erfüllen. (T1)

9 ObA 168/07gOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung ist durch bloßes Auflegen im Personalbüro ohne sonstige Hinweise auf die Einsichtsmöglichkeit nicht gehörig im Sinn des § 30 Abs 1 ArbVG kundgemacht (so schon 9 ObA 206/91). (T2)

8 ObA 3/12tOGH26.07.2012

Auch; Bem: Siehe auch RS0128176. (T3)

9 ObA 153/12hOGH29.01.2013

Beisatz: Zur Paraphierung einer Betriebsvereinbarung. (T4)

9 ObA 134/16wOGH29.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20001221_OGH0002_008OBA00170_00H0000_001