Rechtssatz
Wurde eine Ehe nach ausländischem Recht, welches nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden und kommt auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung, steht dem bedürftigen Ehegatten analog § 69 Abs 3 EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zu.
1 Ob 190/06g | OGH | 17.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch ist - einer gemäß § 5 Abs 2 IPRG beachtlichen Rückverweisung im jugoslawischen Kollisionsrecht zufolge - nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen. (T1); Beisatz: Und zwar unabhängig von der Parteirollenverteilung im Scheidungsprozess. (T2); Beisatz: Mit ausführlicher Auslegung des § 69 Abs 3 EheG und Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre. (T3); Veröff: SZ 2006/154 |
7 Ob 116/12b | OGH | 26.09.2012 |
Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Verschuldens im Sinn von § 61 Abs 3 EheG sind im Provisorialverfahren zur Erlangung eines einstweiligen Unterhalts zu bescheinigen. (T4); Beisatz: Hier: Kasachisches Scheidungsurteil. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_0080OB00280_00K0000_001
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