OGH 8Ob280/00k (RS0114475)

OGH8Ob280/00k21.12.2000

Rechtssatz

Wurde eine Ehe nach ausländischem Recht, welches nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden und kommt auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung, steht dem bedürftigen Ehegatten analog § 69 Abs 3 EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zu.

Normen

ABGB §7
EheG §69 Abs3
IPRG §18
IPRG §20

8 Ob 280/00kOGH21.12.2000
7 Ob 208/04wOGH29.09.2004
1 Ob 190/06gOGH17.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch ist - einer gemäß § 5 Abs 2 IPRG beachtlichen Rückverweisung im jugoslawischen Kollisionsrecht zufolge - nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen. (T1); Beisatz: Und zwar unabhängig von der Parteirollenverteilung im Scheidungsprozess. (T2); Beisatz: Mit ausführlicher Auslegung des § 69 Abs 3 EheG und Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre. (T3); Veröff: SZ 2006/154

4 Ob 20/09hOGH24.03.2009

Vgl auch

7 Ob 116/12bOGH26.09.2012

Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Verschuldens im Sinn von § 61 Abs 3 EheG sind im Provisorialverfahren zur Erlangung eines einstweiligen Unterhalts zu bescheinigen. (T4); Beisatz: Hier: Kasachisches Scheidungsurteil. (T5)

9 Ob 49/14tOGH26.08.2014
1 Ob 194/14gOGH22.10.2014

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20001221_OGH0002_0080OB00280_00K0000_001