Rechtssatz
Art und Zeit der Beförderung, Fluggerät, Flugdauer und Zwischenstopps genauso wie die Unterkunft sind wesentliche Bestandteile des Reisevertrages. Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des § 31c KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar, der keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt.
4 Ob 103/05h | OGH | 14.06.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob die angebotenen Vertragsänderungen wesentliche Punkte des Reisevertrags betrafen und die Reiseteilnehmer zur Wandlung berechtigen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_0020OB00258_99A0000_001
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