3 Ob 27/99p | OGH | 20.12.2000 |
Dokumentnummer
JJR_20001220_OGH0002_0030OB00027_99P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Erfolgt die Einstellung von Amts wegen, gilt § 39 Abs 2, erfolgt sie über Antrag, gilt § 45 Abs 3. Unabhängig von diesen Regelungen muss einer Partei immer dann die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden, und zwar unabhängig davon, ob ein förmliches Beweisverfahren oder Bescheinigungsverfahren abgeführt wird oder ob die Feststellungen auf Grund der bereits bestehenden Aktenlage getroffen werden.
3 Ob 27/99p | OGH | 20.12.2000 |
JJR_20001220_OGH0002_0030OB00027_99P0000_001
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