OGH 6Ob278/00a (RS0114598)

OGH6Ob278/00a14.12.2000

Rechtssatz

Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.

Normen

PSG §15 Abs3
PSG §27 Abs2

6 Ob 278/00aOGH14.12.2000

Veröff: SZ 73/196

6 Ob 145/09fOGH16.10.2009

Beisatz: Oder das sonstige ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme. (T1)<br/>Bem: Hier: Bestellung eines Vertreters des Begünstigten zum Vorstandsmitglied. (T2); Veröff: SZ 2016/96

6 Ob 101/11pOGH12.01.2012

Beis wie T1

6 Ob 145/16sOGH27.09.2016

Auch; Beisatz: Zweifel an der Eignung des Stiftungsvorstands können auch bei Interessenskonflikten gegeben sein, die noch nicht den Grad der Unvereinbarkeit des § 15 PSG erreichen, wozu im Einzelfall auch ein eigenwirtschaftliches Interesse der Vorstände an einer Tochtergesellschaft führen kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0060OB00278_00A0000_001

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