OGH 14Os123/00 (RS0083841)

OGH14Os123/007.11.2000

Rechtssatz

Wurde eine sonst nach Begehung der Tat erlittene Vorhaft (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) im angefochtenen Urteil nicht angerechnet, so holt der Oberste Gerichtshof diese Anrechnung aus Anlass einer auch aus anderen Gründen ergriffenen Berufung des Angeklagten (§ 283 Abs 2 zweiter Satz StPO) nach. Einer ausdrücklichen Geltendmachung bedarf es hiezu nicht, weil § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO dem § 294 Abs 2 dritter Satz StPO in Hinsicht auf die Bezeichnung des Berufungsgegenstandes nicht derogiert.

Normen

StPO §283 Abs2 C
StPO §294 Abs2
StGB §38 Abs1 Z2

14 Os 123/00OGH07.11.2000

Dokumentnummer

JJR_20001107_OGH0002_0140OS00123_0000000_001