OGH 5Ob273/00h (RS0114400)

OGH5Ob273/00h7.11.2000

Rechtssatz

Die Schaffung eines zweiten Badezimmers fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 9 Abs 2 Z 1 MRG. Ein zweites Badezimmer gehört selbst bei Großwohnungen nicht zum Standard, weshalb die Rechtsansicht, es liege hinsichtlich eines zweiten Badezimmers mangelnde Verkehrsüblichkeit vor, vertretbar ist.

Normen

MRG §9 Abs1 Z2
MRG §9 Abs2 Z1

5 Ob 273/00hOGH07.11.2000
5 Ob 100/18vOGH03.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20001107_OGH0002_0050OB00273_00H0000_001