OGH 3Ob342/99m (RS0114378)

OGH3Ob342/99m25.10.2000

Rechtssatz

Voraussetzung für die Aufschiebung einer Unterlassungsexekution ist, dass die Weiterführung der Exekution trotz Möglichkeit der Rückzahlung der Strafen mit Nachteilen verbunden wäre, deren Ersatz die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei nicht erlangen könnte, falls die Exekutionsführung zu Unrecht erfolgt. Solche Umstände können etwa darin gelegen sein, dass die verpflichtete Partei geschäftliche Nachteile erleiden würde, deren Ersatz sie von der betreibenden Partei nicht erlangen kann (RPflSlgE 1989/70).

Normen

EO §43 Abs2
EO §44 A
EO §355 II

3 Ob 342/99mOGH25.10.2000
3 Ob 22/05iOGH31.03.2005

Auch; nur: Voraussetzung für die Aufschiebung einer Unterlassungsexekution ist, dass die Weiterführung der Exekution trotz Möglichkeit der Rückzahlung der Strafen mit Nachteilen verbunden wäre, deren Ersatz die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei nicht erlangen könnte. (T1); Beisatz: Unzureichende Tatsachenbehauptungen zum Aufschiebungsinteresse lassen sich auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ersetzen. (T2)

3 Ob 151/06mOGH13.09.2006
17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/68

3 Ob 268/08wOGH21.01.2009
3 Ob 29/09zOGH25.03.2009
4 Ob 71/14sOGH24.06.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/59

Dokumentnummer

JJR_20001025_OGH0002_0030OB00342_99M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)