OGH 8Ob74/00s (RS0114266)

OGH8Ob74/00s23.10.2000

Rechtssatz

Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen.

Normen

HVertrG 1993 §24

8 Ob 74/00sOGH23.10.2000
4 Ob 54/02yOGH09.04.2002

Auch; Beisatz: Die dem Kfz-Vertragshändler analog §24 HVertrG zustehende Entschädigung lässt sich nicht aus einer einfachen Provisionsberechnung ermitteln. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. (T1); Beisatz: Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen. (T2)

7 Ob 122/06aOGH30.08.2006

Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T3)

7 Ob 182/11gOGH12.10.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_0080OB00074_00S0000_001