OGH 6Ob238/00v (RS0114307)

OGH6Ob238/00v23.10.2000

Rechtssatz

§ 16 ABGB ist eine Zentralnorm der Rechtsordnung. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt, ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB, das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.

Normen

EO §382 I
ABGB §16

6 Ob 238/00vOGH23.10.2000
5 Ob 162/09yOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus. (T1)

4 Ob 200/11gOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_0060OB00238_00V0000_002

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