OGH 6Ob62/00m (RS0114346)

OGH6Ob62/00m5.10.2000

Rechtssatz

Ein Wohnhaus gehört nicht notwendigerweise zur Hofstelle. Erblasser und Anerbe müssen also nicht einmal mehr die Möglichkeit haben, auf den als Erbhof geltenden Besitzungen zu wohnen.

Normen

AnerbenG §1

6 Ob 62/00mOGH05.10.2000
6 Ob 20/02pOGH21.02.2002

Auch

6 Ob 72/02kOGH18.04.2002

Beisatz: In welchem Zustand sich ein bestehendes Wohngebäude befindet, ist daher für die Frage der Erbhofqualität eines landwirtschaftlichen Anwesens ohne Bedeutung. (T1)

6 Ob 288/02zOGH11.09.2003

Beisatz: Hier: KrntHöfeG. (T2); Veröff: SZ 2003/103

6 Ob 50/12iOGH19.12.2012

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Halthube. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20001005_OGH0002_0060OB00062_00M0000_002