OGH 7Ob95/00x (RS0114171)

OGH7Ob95/00x15.9.2000

Rechtssatz

In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. Durch die sogenannte "Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze. Diese Erweiterung findet aber insofern eine Einschränkung, als sie einerseits nicht für Zweitwohnsitze gilt, und andererseits auch subsidiär zu anderen Versicherungen ist.

Normen

ABH 1993 Art3.1
ABH 1993 Art3.3

7 Ob 95/00xOGH15.09.2000
7 Ob 47/07yOGH28.03.2007

Auch; nur: In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. (T1); Beisatz: Hier: Art 3.3 ABH 2002. (T2); Beisatz: Sachen zum Zwecke des Kommissionsverkaufes werden in der Regel nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aus der Wohnung entfernt. (T3)

7 Ob 81/12fOGH30.05.2012

Auch; Beisatz: Hier: Art 3.3. ABH 2006 Premium. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00095_00X0000_001

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