OGH 4Ob166/00s (RS0114372)

OGH4Ob166/00s13.9.2000

Rechtssatz

Das - für die Gehilfeneigenschaft wesentliche - Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt.

Normen

UWG §14 C

4 Ob 166/00sOGH13.09.2000

Veröff: SZ 73/140

4 Ob 164/01yOGH12.09.2001

Vgl auch

4 Ob 140/06aOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)

4 Ob 229/06iOGH19.12.2006

Auch; Beisatz: Eine allgemeine Prüfpflicht der Domain-Vergabestelle vor oder im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-Domain ist zu verneinen. (T2)

4 Ob 199/08fOGH20.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Das in Art 3 WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Art 5 lit b - d WerbeRL. (T3); Beisatz: Hier: RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL Art 5. (T4)

17 Ob 34/08mOGH24.02.2009

Vgl

4 Ob 130/10mOGH15.12.2010

Vgl

4 Ob 117/12bOGH10.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T5); Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_002