OGH 5Ob49/00t (RS0114079)

OGH5Ob49/00t5.9.2000

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Eine Aufklärungspflicht hat (auch) dort stattzufinden, wo kein derartig enges wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, dass ein Eigengeschäft zugrundezulegen ist. (Hier: Der Antragsgegner ist nicht nur Gesellschafter der Mietergesellschaft, wenn auch nur zu 5 %, sondern auch deren Geschäftsführer, wenn auch nur kollektivvertretungsbefugt mit einem Dritten, sondern überdies ist auch seine Mutter, also eine Verwandte in gerader Linie, Gesellschafterin der Vermietergesellschaft.)

Prozent

 

Normen

MaklerG §6 Abs4 Satz3

5 Ob 49/00tOGH05.09.2000

Veröff: SZ 73/134

7 Ob 300/00vOGH14.12.2000

Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. (T1)

1 Ob 79/01aOGH24.04.2001

Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T2); Veröff: SZ 74/82

3 Ob 294/03mOGH29.06.2004

nur T1; Beisatz: Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist. (T3)

10 Ob 26/07gOGH20.03.2007

nur T1

1 Ob 201/07aOGH29.01.2008

nur T1

4 Ob 224/10kOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Schwesterngesellschaften. (T4)

7 Ob 109/17fOGH05.07.2017

Auch; nur T1

8 Ob 23/20wOGH24.04.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Nahebeziehung bei konzernmäßiger Verflechtung der ehemaligen Hausbank des Liegenschaftsverkäufers und der Maklerin unter dem Dach einer gemeinsamen Konzernmutter. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20000905_OGH0002_0050OB00049_00T0000_004

Stichworte