OGH 5Ob49/00t (RS0114076)

OGH5Ob49/00t5.9.2000

Rechtssatz

§ 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt.

Normen

KSchG §30b
KSchG §31 Abs2
MaklerG §6 Abs4

5 Ob 49/00tOGH05.09.2000

Veröff: SZ 73/134

7 Ob 300/00vOGH14.12.2000

Auch; Beisatz: Diese besondere Schutzwürdigkeit kann nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden. § 6 Abs 4 MaklerG formuliert die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit und bindet sie auch nicht an die Schriftform. (T1)

1 Ob 79/01aOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 30b Abs 1 KSchG ist, wenn die Auftraggeber - wie hier - Verbraucher sind, auf ein allfälliges wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hinzuweisen. § 30b Abs 1 KSchG gebietet aber die Schriftlichkeit eines solchen Hinweises, weil der Kunde eines Maklers beim Verbrauchergeschäft vor möglichen Interessenkollisionen ausdrücklich gewarnt und ihm das wirtschaftliche Naheverhältnis bewusst gemacht werden soll. (T2); Veröff: SZ 74/82

3 Ob 294/03mOGH29.06.2004

Auch; Beis ähnlich wie T2

1 Ob 201/07aOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft. (T3)

4 Ob 224/10kOGH10.05.2011

Vgl

7 Ob 109/17fOGH05.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000905_OGH0002_0050OB00049_00T0000_001