OGH 6Ob315/99p (RS0114060)

OGH6Ob315/99p30.8.2000

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsnachfolgern unter den Voraussetzungen des § 96 EheG - einen Aufteilungsantrag stellen.

Normen

AußStrG §235
EheG §81 ff
KO §1 Abs2

6 Ob 315/99pOGH30.08.2000
7 Ob 322/01fOGH27.02.2002

nur: Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. (T1)

2 Ob 184/03bOGH12.09.2003

Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2); Beisatz: Umgekehrt muss der nicht im Konkurs verfangene geschiedene Ehegatte seinen Aufteilungsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten richten, auch wenn über dessen Vermögen schon vor dem Antrag das Konkurs-(Schuldenregulierungs-)verfahren eröffnet worden war. (T3)

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00315_99P0000_001