10 ObS 148/00p | OGH | 25.07.2000 |
10 ObS 291/01v | OGH | 10.10.2001 |
nur: Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung ist dann als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzuerkennen, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann. (T1) |
10 ObS 224/02t | OGH | 02.09.2003 |
Vgl; Beisatz: Fehlt infolge der abgeschlossenen Entwicklung des Leidens die Möglichkeit ärztlicher Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerungen, ist die Regelwidrigkeit dem Gebrechen zuzuordnen. Der Krankheitsbegriff (§120 ASVG) und der Gebrechensbegriff (§154 ASVG) schließen einander aus. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00148_00P0000_001
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