OGH 1Ob180/00b (RS0113783)

OGH1Ob180/00b25.7.2000

Rechtssatz

Es ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, wenn ein Notar ausdrücklich in Vertretung einer Minderjährigen die Bewilligung eines Adoptionsvertrags beantragte, gegen die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts jedoch einen Rekurs erhob, in dem er nicht ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Vertreter der Parteien hinwies. Die Zurückweisung des Rekurses deshalb, weil der Notar in eigenem Namen nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel zu erheben, erweist sich als rechtsirrig.

Normen

ZPO §84 I
ZPO §85

1 Ob 180/00bOGH25.07.2000
10 Ob 66/08sOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Ein allenfalls in Betracht zu ziehendes Verbesserungsverfahren kann im nunmehrigen Verfahrensstadium jedenfalls unterbleiben, da im Revisionsrekurs klargestellt wurde, dass als rekurswerbende Partei die Betroffene anzusehen ist. (T1)

1 Ob 104/17aOGH28.06.2017

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00180_00B0000_001