Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der Minderjährigen und der Maria Anabel N***** auf Bewilligung des zwischen ihnen am 1. 3. 2000 geschlossenen Adoptionsvertrags ab.
Dagegen wurde - unterzeichnet vom Bevollmächtigten der Parteien - Rekurs erhoben und darin beantragt, "die Adoption zuzulassen".
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der die Parteien des Adoptionsvertrags vertretende Notar sei als Vertragsverfasser und zur Erhebung eines Rechtsmittels im eigenen Namen nicht legitimiert.
Der von den Vertragsparteien erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ausdrücklich in Vertretung der Maria Anabel N***** und der Minderjährigen beantragte der für sie einschreitende Notar die Bewilligung eines Adoptionsvertrags. Gegen die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts erhob er Rekurs, in dem er nicht ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Vertreter der Parteien hinwies. Selbst wenn es diesen Umstand als Verfahrensmangel beurteilte, hätte das Rekursgericht das Rechtsmittel nicht einfach zurückweisen dürfen, sondern zum Anlass zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nehmen müssen; aus dem Verfahrensverlauf ergibt sich indes ganz eindeutig, dass der Notar den Rekurs in Vertretung sowohl der Maria Anabel N***** wie auch der Minderjährigen erhob. Die Zurückweisung des Rekurses deshalb, weil der Notar in eigenem Namen nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel zu erheben, erweist sich demnach als rechtsirrig.
Das Rekursgericht wird unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.
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