OGH 6Ob129/00i (RS0113946)

OGH6Ob129/00i13.7.2000

Rechtssatz

Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Wird daher die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat und für die auch noch kein Prozesskurator bestellt wurde, in einem gegen sie zu führenden Verfahren beantragt, könnte dessen Wirkungskreis auf diesen Aufgabenkreis eingeschränkt werden.

Normen

GmbHG §15a

6 Ob 129/00iOGH13.07.2000
3 Ob 3/01iOGH29.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Die vom Firmenbuchgericht verfügte Beschränkung des Tätigkeitsbereiches wirkt nur im Innenverhältnis, nicht aber auf die Vertretung im Exekutionsverfahren. Aus § 78 EO iVm § 41 Abs 3 ZPO lässt sich ableiten, dass der Vertretung durch mehrere Vertreter kein grundsätzliches prozessuales Hindernis entgegensteht. (T1)

6 Ob 292/06vOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Eine Beschränkung auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen ist im Hinblick auf § 20 Abs 2 GmbHG nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam. (T2) Beisatz: Eine derartige Beschränkung kann nicht im Firmenbuch eingetragen werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Not(nachtrags)liquidator. (T4)

6 Ob 79/11bOGH16.06.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 190/19pOGH23.01.2020

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ergibt sich die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs nicht aus dem Spruch des Bestellungsbeschlusses, wirkt sie nicht einmal im Innenverhältnis. (T5)

4 Ob 85/22mOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichenfalls könnte ein Notgeschäftsführer mit einem – zumindest im Innenverhältnis – beschränkten Tätigkeitsbereich bestellt werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00129_00I0000_003