OGH 5Ob23/00v (RS0113832)

OGH5Ob23/00v13.7.2000

Rechtssatz

Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. Es steht daher nicht im Belieben des Titelgerichts, eine konkrete Art der Realteilung zu verfügen oder dies zu unterlassen, wenn der Teilungskläger einen konkreten Vorschlag in sein Begehren aufgenommen hat.

Normen

EO §351
ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §841

5 Ob 23/00vOGH13.07.2000
5 Ob 17/01pOGH24.04.2001

nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T1)<br/>Beisatz: Wenn im Klagebegehren kein Teilungsvorschlag enthalten ist, genügt die allgemeine Prüfung der Möglichkeit und Tunlichkeit der Begründung von Wohnungseigentum. (T2)

3 Ob 52/02xOGH26.06.2002

nur: Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T3)<br/>Beisatz: Im Teilungserkenntnis enthaltene Teilungsregeln oder Teilungsanordnungen binden das Exekutionsgericht. (T4)<br/>Beisatz: Im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. Ein solcher Antrag wäre auch für das Gericht nicht bindend. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum. (T6)<br/>Veröff: SZ 2002/90

9 Ob 48/04fOGH07.07.2004

nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. Nur dann, wenn die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthält, darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder den Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. (T7)

5 Ob 151/08dOGH26.08.2008

Beis wie T6; Beisatz: Werden konkrete Teilungsvorschläge erstattet, binden diese das Gericht nicht. (T8)<br/>Beisatz: Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen kann. (T9)<br/>Beisatz: Derartige Teilungsvorschläge sind nach höchstgerichtlicher Judikatur kein echtes Klagebegehren; das Gericht hat demnach auch dann, wenn es dem als Begehren gestalteten Teilungsvorschlag nicht folgen will, die Klage nicht abzuweisen, sondern die angemessene Art der Teilung zu verfügen. (T10)

3 Ob 98/10yOGH04.08.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/93

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

nur: Die Aufnahme einer bestimmten Art der Teilung in das Teilungsbegehren ist ein Teilungsvorschlag, wie er auch vom im Prozess auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. (T11)<br/>nur: Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann. (T12)<br/>nur: Bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag handelt es sich nicht um ein echtes Klagebegehren. (T13) Auch Beis wie T8; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 2012/49

3 Ob 79/13hOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 100/16sOGH11.07.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

5 Ob 138/18gOGH28.08.2018

Vgl auch

5 Ob 110/18iOGH03.10.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

8 Ob 150/18vOGH19.12.2018

Auch; Beis insb wie T9; Beis insb wie T13

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00023_00V0000_002