OGH 10ObS361/99g (RS0113911)

OGH10ObS361/99g11.7.2000

Rechtssatz

Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung.

Kostenersattungsprinzip

 

Normen

ASVG §131

10 ObS 361/99gOGH11.07.2000

Veröff: SZ 73/111

10 ObS 361/01pOGH11.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung setzt voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T1); Beisatz: Hier: Kosten eines Heilmittels. (T2)

10 ObS 119/03bOGH01.07.2003

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 196/06mOGH21.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es aber nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. (T3)

10 ObS 14/08vOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T4)

10 ObS 36/09fOGH17.03.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Diese Voraussetzung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das verordnete Arzneimittel nicht bezogen (und bezahlt) wird, sondern dass auf künftige Übernahme der Kosten geklagt wird. (T5)

10 ObS 117/09tOGH11.08.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5

10 ObS 21/10aOGH23.03.2010

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis abweichend T5: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T6); Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20000711_OGH0002_010OBS00361_99G0000_002

Stichworte