Normen
ASVG §131
10 ObS 361/99g | OGH | 11.07.2000 |
Veröff: SZ 73/111 |
10 ObS 361/01p | OGH | 11.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung setzt voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T1); Beisatz: Hier: Kosten eines Heilmittels. (T2) |
10 ObS 119/03b | OGH | 01.07.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
4 Ob 196/06m | OGH | 21.11.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es aber nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. (T3) |
10 ObS 14/08v | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T4) |
10 ObS 36/09f | OGH | 17.03.2009 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Diese Voraussetzung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das verordnete Arzneimittel nicht bezogen (und bezahlt) wird, sondern dass auf künftige Übernahme der Kosten geklagt wird. (T5) |
10 ObS 117/09t | OGH | 11.08.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 |
10 ObS 21/10a | OGH | 23.03.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis abweichend T5: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T6); Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20000711_OGH0002_010OBS00361_99G0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)