OGH 6Ob148/00h (RS0113740)

OGH6Ob148/00h28.6.2000

Rechtssatz

Das Recht auf Datenschutz nach dem § 1 DSG umfasst nur die in einer Datei aufscheinenden personenbezogenen Daten. Ein in einem Zivilprozess erstattetes Sachverständigengutachten ist ohne das erforderliche Suchkriterium keine Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG.

Normen

DSG §1
DSG §4 Z6

6 Ob 148/00hOGH28.06.2000

Veröff: SZ 73/105

1 Ob 109/02iOGH25.06.2002

Vgl aber; Beisatz: Das Grundrecht auf Geheimhaltung erfasst alle auch nicht automationsunterstützt verarbeiteten, personenbezogenen Daten. (T1)

4 Ob 208/02wOGH15.10.2002

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T2)

8 Ob 4/03aOGH13.02.2003

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Auch solche juristischer Personen. (T3)

6 Ob 191/15dOGH27.06.2016

Vgl aber; Beisatz: Während § 1 Abs 3 DSG bezüglich des Rechts auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung explizit von „Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind“ spricht, beschränkt sich das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG aufgrund des dort verwendeten allgemeinen Begriffs „Daten“ nicht auf personenbezogene Daten, die in einer Datei aufscheinen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00148_00H0000_001