1 Ob 344/99s | OGH | 21.06.2000 |
Veröff: SZ 73/102 |
2 Ob 142/07g | OGH | 29.05.2008 |
Auch; Beisatz: Der Ersteher ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Bestandzinse zu fordern. Vor der Erteilung des Zuschlags fällig gewordenen Bestandzinse gebühren noch dem Rechtsvorgänger des Erstehers; eine verhältnismäßige Aufteilung hat nicht zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2008/72 |
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00344_99S0000_001
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