OGH 7Ob47/99h (RS0113791)

OGH7Ob47/99h29.5.2000

Rechtssatz

Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.

Normen

EheG §97 Abs1

7 Ob 47/99hOGH29.05.2000
1 Ob 144/12aOGH15.11.2012

Auch; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_99H0000_002