OGH 2Ob119/00i (RS0113644)

OGH2Ob119/00i17.5.2000

Rechtssatz

Der gesamte kongruente Schadenersatzanspruch geht bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles auf den "ersten" Sozialversicherungsträger über und verbleibt niemals beim Geschädigten. Für den Schädiger stellt sich der Wechsel auf Seiten des Sozialversicherungsträgers wie ein Gläubigerwechsel dar. Der "zweite" Sozialversicherungsträger (hier die klagende Partei), auf den der ursprüngliche Regressanspruch der zunächst zuständig gewesenen Gebietskrankenkasse übergegangen ist, muss sich alle Verhaltensweisen und Unterlassungen des ursprünglich leistungszuständigen Sozialversicherungsträgers zurechnen lassen (hier: Verjährungsverzicht).

Normen

ASVG §332 A
ASVG §332 E
ASVG §332 F

2 Ob 119/00iOGH17.05.2000
2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

Auch; nur: Der gesamte kongruente Schadenersatzanspruch geht bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles auf den Sozialversicherungsträger über und verbleibt niemals beim Geschädigten. (T1)

2 Ob 172/08wOGH25.03.2009

Auch; nur T1

8 Ob 126/11dOGH24.10.2012

Vgl auch

2 Ob 207/14aOGH19.11.2015

Auch; nur T1

7 Ob 77/17zOGH27.09.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0020OB00119_00I0000_001

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