OGH 16Ok4/00 (RS0113722)

OGH16Ok4/0015.5.2000

Rechtssatz

Wenn auch gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsregeln nicht zur Unanwendbarkeit des nationalen Kartellrechts führen - der EGV geht vielmehr davon aus, dass Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht nebeneinander bestehen - so stellt es doch denknotwendig auch einen Marktmissbrauch iSd inhaltsgleichen § 35 KartG dar, wenn das Verhalten eines Marktteilnehmers unter Art 86 EGV fällt, darf doch ein nach Gemeinschaftsrecht verpöntes Verhalten auf Grund des prinzipiellen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht nach nationalem Recht geduldet werden.

Normen

EG Amsterdam Art82
EGV Maastricht Art86
KartG 1988 §35 Abs1

16 Ok 4/00OGH15.05.2000
6 Ob 322/00xOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Normenkonflikte zwischen dem unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht unterliegen dem Prinzip des Vorranges des Gemeinschaftsrechts. (T1)

7 Ob 87/01xOGH27.04.2001

Ähnlich; Beis wie T1

8 ObA 217/02yOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20000515_OGH0002_0160OK00004_0000000_001