OGH 14Os36/00 (RS0113540)

OGH14Os36/002.5.2000

Rechtssatz

Unterbleibt die in § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG normierte Zustellung der Beschwerdeausführung der Staatsanwaltschaft an den Verurteilten und den Sachverständigen (§ 40 Abs 1 Z 2 und 3 GebAG) vor der Vorlage des Rechtsmittels an den Gerichtshof zweiter Instanz zwecks allfälliger Beschwerdebeantwortung bei vorliegend 3.900 S übersteigendem Rechtsmittelinteresse, so wird dadurch gegen § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG verstoßen und damit das rechtliche Gehör der Prozessparteien verletzt.

Normen

GebAG §40 Abs1 Z2
GebAG §40 Abs1 Z3
GebAG §41 Abs1
MRK Art6 Abs1 II5a3

14 Os 36/00OGH02.05.2000
17 Os 19/14vOGH12.05.2014

Vgl; Beisatz: Für die in § 40 Abs 1 GebAG genannten Personen muss deutlich erkennbar sein, dass die Übermittlung von Aktenstücken (auch) deshalb erfolgt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000502_OGH0002_0140OS00036_0000000_002

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