Rechtssatz
Unterbleibt die in § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG normierte Zustellung der Beschwerdeausführung der Staatsanwaltschaft an den Verurteilten und den Sachverständigen (§ 40 Abs 1 Z 2 und 3 GebAG) vor der Vorlage des Rechtsmittels an den Gerichtshof zweiter Instanz zwecks allfälliger Beschwerdebeantwortung bei vorliegend 3.900 S übersteigendem Rechtsmittelinteresse, so wird dadurch gegen § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG verstoßen und damit das rechtliche Gehör der Prozessparteien verletzt.
17 Os 19/14v | OGH | 12.05.2014 |
Vgl; Beisatz: Für die in § 40 Abs 1 GebAG genannten Personen muss deutlich erkennbar sein, dass die Übermittlung von Aktenstücken (auch) deshalb erfolgt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20000502_OGH0002_0140OS00036_0000000_002