OGH 10ObS49/00d (RS0113672)

OGH10ObS49/00d18.4.2000

Rechtssatz

Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" gilt auch für Versicherte, denen ein Berufsschutz zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des (bisherigen) Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rehabilitation knüpft somit nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an.

erweiterte Verweisbarkeit

 

Normen

ASVG §255 Abs5
ASVG §255 Abs6
ASVG §273 Abs2
ASVG §361 Abs1
BSVG §182 Z2 lita
GSVG §194 Abs1 Z2 lita

10 ObS 49/00dOGH18.04.2000
10 ObS 15/01fOGH20.03.2001

Auch; Beisatz: Mit den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, wurde auch im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. (T1); Beisatz: Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ermöglichen dem Versicherten auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit. Im Rahmen einer dem Versicherten zumutbaren beruflichen Rehabilitation kann es - über den Umfang einer Nachschulung hinaus - grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend im erlernten Beruf tätig gewesenen Versicherten auf einen anderen vergleichbar qualifizierten Beruf mit anderer Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten kommen. Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ist nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die rehabilitiert wurde, ausüben kann. (T2)

10 ObS 203/01bOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 53/02wOGH26.03.2002

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 26/03aOGH27.04.2004

Beis wie T2; Beisatz: Wurde dem Versicherten durch Maßnahmen der Rehabilitation die Ausübung eines neuen Berufes ermöglicht, dann gilt er aber auch dann als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist (§ 255 Abs 6 ASVG). (T3)

10 ObS 32/05mOGH18.10.2005
10 ObS 12/05wOGH13.06.2006

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ist nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die rehabilitiert wurde, ausüben kann. (T4)

10 ObS 157/07xOGH18.12.2007

Beisatz: Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ermöglichen dem Versicherten vielmehr auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit. Macht ein Versicherter von dieser Möglichkeit erfolgreich Gebrauch, ist der Berufsschutz nicht mehr nur auf seine ursprüngliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nach wie vor nicht in der Lage ist, abgestellt. Der Gesetzgeber hat die Verweisbarkeit ausgedehnt. Der Versicherte ist bei Prüfung der Voraussetzungen für die Invalidität jedenfalls auf Tätigkeiten verweisbar, für die er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. (T5)

10 ObS 124/11zOGH17.01.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/4

10 ObS 47/12bOGH12.04.2012

Auch

10 ObS 18/12pOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 11/14mOGH25.02.2014

Auch; Beis wie T3

10 ObS 52/16vOGH11.11.2016

Auch; Beisatz: Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation kann es somit grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend in erlernten Berufen tätig gewesenen Versicherten kommen. An die Stelle des Berufsschutzes tritt daher eine Art Qualifikationsschutz. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000418_OGH0002_010OBS00049_00D0000_007

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