OGH 5Ob81/00y (RS0113517)

OGH5Ob81/00y7.4.2000

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ohne vorherige Anhörung des Betroffenen. Es liegt im Wesen einer Klagsanmerkung, dass über sie nach grundbuchsrechtlichen Grundsätzen in einem einseitigen Verfahren entschieden wird und der Beklagte seine Einwendungen nur in einem Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss vorbringen kann.

Normen

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27 Abs2

5 Ob 81/00yOGH07.04.2000

Veröff: SZ 73/67

5 Ob 192/01yOGH12.03.2002

Vgl auch

5 Ob 200/08kOGH21.10.2008

Auch; Beisatz: Ein Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung ist nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln, auch wenn er beim Prozessgericht gestellt wird. (T1); Bem: Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002. (T2)

5 Ob 74/10hOGH15.07.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00081_00Y0000_005